Unsere Anlage

Satzung

des Potsdamer Tennisclub Rot — Weiß e.V.

(beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 15.04.2016)

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Potsdamer Tennisclub Rot-Weiss e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam unter der Nr. VR 78 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Freizeit- und Wettkampfsport verwirklicht. Der Verein fördert insbesondere den Tennissport von Jugendlichen und strebt in diesem Rahmen eine Zusammenarbeit mit Schulen an.

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

(1) Der Verein ist Mitglied im Tennisverband Berlin-Brandenburg, im Landessportbund Brandenburg und im Stadtsportbund Potsdam

(2) Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den Tennis-Verband Berlin-Brandenburg und dessen Dachverband.

(3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt in Sportfachverbände und den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

(3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt.

(4) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. In begründeten Einzelfällen kann davon abgewichen werden.

(5) Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Sie darf jedoch nicht willkürlich erfolgen.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus:

- aktiven Mitgliedern,

- passiven Mitgliedern,

- außerordentlichen Mitgliedern und

- Ehrenmitgliedern.

(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

(3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

(4) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

(6) Änderungen des Mitgliedsstatus bedürfen eines schriftlichen Antrages und der Zustimmung des Gesamtvorstands.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

- durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);

- durch Streichung aus der Mitgliederliste;

- durch Tod;

- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).

(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres (31.12.) erklärt werden. Die Kündigungserklärung muss bis zum Ablauf des 30.09. zugehen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstands.

(3) Bei jeglicher Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem ausscheidenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;

- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;

- sich grob unsportlich verhält;

- dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Mitteilung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

(3) Vor der Beratung des Ausschlussantrags ist der Ältestenrat zu hören und dessen Stellungnahme dem Gesamtvorstand zur Kenntnis zu bringen.

(4) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss schriftlich Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über den Ausschluss darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung der Ausschluss bei Nichtzahlung angekündigt worden ist.

(6) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(7) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

(8) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels (eingeschriebenen) Briefes mitzuteilen.

(9) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt

§ 9 Beiträge, Umlagen, Gebühren, Beitragseinzug

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, eine Aufnahmegebühr und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Erhaltung der Vereinsanlagen festgelegten Arbeitsstunden zu erbringen. Auf Antrag können ehrenamtliche Tätigkeiten für den Verein als Arbeitsstunden anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet das zuständige Vorstandsmitglied. Im Falle der Nichtleistung sind von den Mitgliedern festgesetzte Stundenvergütungen zu erbringen. Die Festsetzung der Arbeitsstunden sowie der ersatzweisen Stundenvergütung erfolgt in der Beitragsordnung.

(3) Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Beschlüsse sind nur für die Zukunft wirksam.

(4) Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszweckes und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins beschlossen werden, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchstens einmal pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe des Zweifachen des Jahresmitgliedsbeitrags festgesetzt werden.

(5) Es können Familienbeiträge festgesetzt werden.

(6) Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern über die Internetpräsenz des Vereins bekannt zu geben. Sie gelten ab dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Geschäftsjahr.

(7) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.

(8) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Gesamtvorstand durch Beschluss festsetzt.

(9) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

(10) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

(11) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.

(12) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

(13) Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge, Gebühren oder Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

(14) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 10 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung;

- der Gesamtvorstand;

- der Vorstand nach § 26 BGB;

- der Ältestenrat.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Gesamtvorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen per Textform (E-Mail, Brief, Fax) an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Gesamtvorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

(4) Der Gesamtvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Gesamtvorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Einberufungsfrist mindestens zwei Wochen beträgt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Zehntel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstands geleitet. Ist kein Mitglied des Gesamtvorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.

(7) Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Stimmzettel oder durch Handzeichen. Sie müssen geheim erfolgen, wenn ein Zehntel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(10) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Jugendliche Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres sind bei der Wahl des Jugendwartes und seines Stellvertreters stimmberechtigt. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

(11) Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

(12) Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Gesamtvorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage des Vereins bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

- Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Gesamtvorstands;

- Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands;

- Entgegennahme und Genehmigung der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand;

- Entgegennahme der Rechnungslegung durch den Gesamtvorstand;

- Entgegennahme der Kassenprüfberichte;

- Wahl der Kassenprüfer;

- Wahl des Ältestenrates;

- Wahl von Ehrenmitgliedern;

- Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen;

- Beschlussfassung über die Ausgestaltung des Sonderkündigungsrechts bei Festsetzung einer Umlage;

- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;

- Beschlussfassungen über eingereichte Anträge;

- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

§ 13 Gesamtvorstand und Vorstand im Sinne des § 26 BGB

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:

a) Vorsitzender,

b) zweiter Vorsitzender,

c) Schatzmeister,

d) Sportwart,

e) zweiter Sportwart,

f) Jugendwart,

g) zweiter Jugendwart,

h) Liegenschaftswart,

i) Clubwart,

j) Schriftwart,

k) Pressewart,

l) Internetbeauftragter.

(2) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Gesamtvorstands ist unzulässig. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(4) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. Falls die Amtszeit des ausgeschiedenen Amtsträgers noch nicht abgelaufen ist, wählt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit einen Nachfolger.

(5) Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

- Führung der laufenden Geschäfte;

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

- Einberufung der Mitgliederversammlung;

- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

- Vorbereitung eines Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern;

- Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung;

- Erlass von Ordnungen (Spiel-, Platz-, Ranglisten- und Hausordnung, Finanzordnung, Geschäftsordnung für den Gesamtvorstand);

- Genehmigung der Jugendordnung.

(6) Der Gesamtvorstand trifft mindestens alle zwei Monate zusammen. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, oder, wenn dieser verhindert ist, durch ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes einberufen. Der Gesamtvorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

(7) Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit des zweiten Vorsitzenden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.

(8) Die Beschlüsse des Vorstands sind in einem Protokoll festzuhalten.

(9) Ein Vorstandsbeschluss kann im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn 3⁄4 des Gesamtvorstands, darunter der Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, ihre Zustimmung erteilen.

(10) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind:

a) der Vorsitzende;

b) der zweite Vorsitzende.

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstands im Sinne von § 26 BGB ist einzeln vertretungsberechtigt.

§ 14 Vereinsjugend

(1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

(2) Das Nähere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen werden kann und der Genehmigung des Gesamtvorstands bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 15 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Gesamtvorstand zuständig. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Gesamtvorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Gesamtvorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Trainern, Übungsleitern sowie technischen Mitarbeitern (Platzwart, Hausmeister etc.) abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende.

(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

(6) Einzelheiten kann eine Finanzordnung regeln.

§ 16 Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Vorsitzenden des Ältestenrates, zwei Beisitzern und bis zu zwei Stellvertretern. Er verhandelt in der Besetzung durch den Vorsitzenden und zwei Beisitzer oder deren Stellvertreter. Der Vorsitzende regelt die Geschäftsverteilung und die Stellvertretung.

(2) Die Aufgabe des Ältestenrates ist die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins. Er wird auch im Ausschlussverfahren tätig.

(3) Eingaben an den Ältestenrat bedürfen der Schriftform. Werden sie nicht über den Vorstand eingereicht, so hat der Ältestenrat den Vorstand unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auf Antrag des Gesamtvorstandes oder von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern nimmt er zu Streitfragen Stellung, die die Auslegung der Satzung betreffen.

(4) Der Ältestenrat wird zugleich mit dem Vorstand auf zwei Jahre gewählt; seine Mitglieder dürfen dem Gesamtvorstand nicht angehören.

§ 17 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.

(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei ein Kassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt wird. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den Gesamtvorstand beauftragen.

(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

§ 18 Haftung des Vereins

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in §§ 31a Abs. 1, 31b Abs. 2 BGB genannten Beträge im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 19 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer mindestens vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Brandenburg e.V., oder falls dieser nicht vorhanden ist, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Das Vermögen des Vereins darf nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden.

(4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.



Letzte Aktualisierung: 23.09.2016 21:23